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STRAFTATENMATRIX


alle 32 Paragrafen aus dem Besonderen Teil, Strafgesetzbuch

(laut dem IHK Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung nach §34a GewO)

Gemäß dem IHK Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung nach §34a der Gewerbeordnung müssen die Teilnehmer bei 32 vorgegebenen Straftaten aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs die objektiven Tatbestandsmerkmale kennen, verstehen und unterscheiden können.


Hier fällt es dem einen oder anderen nicht ganz so leicht, den Überblick zu bewahren.


Daher haben wir eine übersichtliche Matrix erstellt, die nicht nur die jeweilige Paragrafennummer nennt und die entsprechende Nomenklatur dazu, sondern auch in nicht-juristischen, vereinfachten Worten die wichtigsten Tatbestandsmerkmale, inklusive Deliktart (Verbrechen / Vergehen) und den Deliktcharakter (Antragsdelikt / Offizialdelikt). 

TYPISCHE ANTRAGSDELIKTE

Paragraf | Nomenklatur

Tatbestandsmerkmale (vereinfacht)

Subjektiv

Rechtsgut

Deliktart

Deliktcharakter

§123

Hausfriedensbruch

- rechtswidriges Eindringen

- ohne Befugnis verweilen

- Nicht-Entfernen nach Aufforderung

Besitz / Eigentum

Hausrecht

Absolutes

Antragsdelikt

§185

Beleidigung

- Eine Person mit Wort, Schrift, Bild oder

   körperlich

- in der Ehre oder

- Menschenwürde
durch ein Werturteil (Missachtung) verletzen

Ehre

Absolutes

Antragsdelikt

§229

Fahrlässige Körperverletzung

Wer fahrlässig die Körperverletzung
einer anderen Person verursacht

körperliche 
Unversehrtheit

Relatives

Antragsdelikt

TYPISCHE OFFIZIALDELIKTE

Paragraf | Nomenklatur

Tatbestandsmerkmale (vereinfacht)

Subjektiv

Rechtsgut

Deliktart

Deliktcharakter

§132

Amtsanmaßung

- unbefugte Ausübung eines Öffentlichen Amtes

- Handlungen vornehmen, die nur ein BeAMTer darf

Öffentliche Ordnung

§138

NICHT-Anzeige geplanter Straftaten

Wer von einem Vorhaben oder Ausführung eines Verbrechens erfährt und es UNTERLÄSST, rechtzeitig Anzeige zu erstatten.

Öffentliche Ordnung

§153

Falsche uneidliche Aussage

Als Zeuge oder Sachverständiger - ohne vereidigt worden zu sein - vor

- Gericht oder

- anderen eidlichen Vernehmung (nicht

   Staatsanwaltschaft oder Polizei)

falsch aussagt.

Öffentliche Ordnung

    CATIUSCIA GIUDICI


  • Geschäftsleitung CGW
  • Sachkundig nach §34a GewO
  • Berufspädagogin
  • Mitglied Prüfungsausschuß Industrie- & Handelskammer (IHK)*

Unser Dozententeam

    WOLFGANG WOLF


  • gepr. Meister für Schutz- & Sicherheit (IHK*)
  • zertifizierter Sicherheitsmanager im Fussball (DFB)
  • Berufspädagoge
  • Mitglied Prüfungsausschuß Industrie- & Handelskammer

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